BFH - Urteil vom 30.09.2003
III R 51/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 (jetzt Abs. 5) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 393
BFHE 204, 76
BStBl II 2004, 209
DB 2004, 1021
DStRE 2004, 269
NZM 2004, 435
ZfIR 2004, 493
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 318/97

Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage

BFH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen III R 51/01

DRsp Nr. 2004/904

Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage

»Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung i.S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Die Anlieferung von 20 % des insgesamt erforderlichen Baumaterials für einen Betrag von über 23 000 DM ist erheblich.«

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 (jetzt Abs. 5) ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 1994 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das bestehende Gebäude wurde bis auf die Außenmauern abgerissen und anschließend in Eigenleistung neu aufgebaut. Eine Baugenehmigung für die Baumaßnahme wurde nicht eingeholt. Nach Angaben der zuständigen Bauordnungsbehörde war dies für die durchgeführten baulichen Maßnahmen auch nicht erforderlich. Mit der Baumaßnahme wollen die Kläger am 10. November 1995 begonnen haben; nach Fertigstellung des Gebäudes am 10. Dezember 1996 überließen sie es unentgeltlich ihrem Sohn.