I.
Der Kläger wendet sich als Anlieger an einem Wendeplatz, zu dem sich die K-Straße in B an ihrem Südwest-Ende erweitert, gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für diesen Platz. Während die K-Straße bereits vor längerer Zeit auf eine Breite von etwa zehn Metern ausgebaut worden ist, wurde der Wendeplatz erst im Oktober 1961 fertiggestellt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 29. November 1965 einen Erschließungsbeitrag von rund 1520 DM angefordert. Der Widerspruch des Klägers ist durch Bescheid vom 25. August 1966 zurückgewiesen worden. Indessen hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 1967 die angefochtenen Bescheide auf, weil das Bremische Ortsgesetz vom 3. September 1963 betr. die Erhebung von Erschließungsbeiträgen den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche.
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