BGH - Urteil vom 15.06.2000
VII ZR 30/99
Normen:
VOB/B § 16 E Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 1756
BauR 2000, 1482
DB 2000, 2369
MDR 2000, 1187
NJW 2000, 2818
NZBau 2000, 507
WM 2000, 1909
ZfBR 2000, 537
ZfIR 2001, 285
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Abschlagszahlung

BGH, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen VII ZR 30/99

DRsp Nr. 2000/6229

Hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Abschlagszahlung

»Der Auftragnehmer kann bei nicht beendetem Vertrag nach erteilter Schlußrechnung den einmal begründeten Anspruch auf Abschlagszahlung im Prozeß jedenfalls für den Fall hilfsweise geltend machen, daß er eine Abnahme oder deren unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann.«

Normenkette:

VOB/B § 16 E Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von den Beklagten Restwerklohn.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, in dem sich Bauhandwerker verschiedener Gewerke zu dem Zweck zusammengeschlossen haben, einem Auftraggeber Bauleistungen aus einer Hand anbieten zu können. Die beklagten Wohnungseigentümer beauftragten die Klägerin im Mai 1996 mit verschiedenen Sanierungsarbeiten an ihrem Haus; die Geltung der VOB/B war vereinbart. Vertragsbestandteil waren ferner die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Klägerin (künftig AAB). Nach Nr. 14 der AAB waren u.a. Einzelgewerke jeweils nach Fertigstellung und Abnahme abzurechnen.