OLG Naumburg - Urteil vom 22.11.2007
2 U 105/07
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 854
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 109/06

Hinfälligkeit des Vorbehalts des Auftraggebers gegen die Schlusszahlung des Auftragnehmers nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B

OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 2 U 105/07

DRsp Nr. 2008/18023

Hinfälligkeit des Vorbehalts des Auftraggebers gegen die Schlusszahlung des Auftragnehmers nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B

»1. Der rechtzeitig erklärte Vorbehalt des Auftraggebers gegen die Schlusszahlung des Auftragnehmers wird nur dann gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B hinfällig, wenn der Vorbehalt nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen, beginnend am Tag nach Ablauf der 24-Werktagesfrist für die Erklärung des Vorbehaltes, eingehend begründet oder innerhalb dieser Frist eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht wird. 2. Das gilt - obwohl erst in § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B 2006 ausdrücklich so geregelt - auch bereits im zeitlichen Geltungsbereich der VOB/B idF der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a).«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.