OVG Berlin - Beschluß vom 20.07.2000
2 S 6.00
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 ; VwVfG § 44 Abs. 1 ; BauGB § 154, § 212a Abs. 2 ; Gebe § 21; RAO § 147 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRS 63, 984
BauR 2001, 452
UPR 2001, 235

Hinreichende Bestimmtheit eines Heranziehungsbescheides nach § 154 b BBauG)

OVG Berlin, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 2 S 6.00

DRsp Nr. 2001/5043

Hinreichende Bestimmtheit eines Heranziehungsbescheides nach § 154 b BBauG)

»Läßt ein an die Miteigentümer eines sanierungsbetroffenen Grundstücks gerichteter Bescheid über die Forderung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB für die Empfänger nicht eindeutig erkennen, ob sie jeweils als Gesamtschuldner oder nur zu der ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Haftungsquote herangezogen werden, so ist der Bescheid wegen Unbestimmtheit nichtig und vermag die Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 ; VwVfG § 44 Abs. 1 ; BauGB § 154, § 212a Abs. 2 ; Gebe § 21; RAO § 147 Abs. 4 ;
Fundstellen
BRS 63, 984
BauR 2001, 452
UPR 2001, 235