LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2006
2 Ta 472/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 256 Abs. 1 ; KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 214/06

Hinreichende Erfolgsaussicht für allgemeinen Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzantrag bei möglichen Folgekündigungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 472/06

DRsp Nr. 2007/871

Hinreichende Erfolgsaussicht für allgemeinen Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzantrag bei möglichen Folgekündigungen

»1. Wenn neben einem Antrag gemäß § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt wird, kann die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag nicht verneint werden, wenn dieser mit der Möglichkeit von Folgekündigungen begründet wird. 2. Für einen solchen allgemeinen Feststellungsantrag ist auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn angesichts der vorherrschenden Empfehlung, einen solchen Antrag zu stellen, würde sonst eine unbemittelte Partei gegenüber einer bemittelten, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko abwägt, benachteiligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 256 Abs. 1 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 25. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2006, durch den sein beim Arbeitsgericht am 6. Juni 2006 eingegangener Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist.

In dem Rechtsstreit hatte sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 16. Mai 2006 mit folgendem Antrag gewandt, für den er Prozesskostenhilfe beantragt hat: