BGH vom 19.12.1996
VII ZR 309/95
Normen:
BGB § 633 ;

Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung; Äußerung der Bedenken gegenüber dem Architekten

BGH, vom 19.12.1996 - Aktenzeichen VII ZR 309/95

DRsp Nr. 1997/7028

Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung; Äußerung der Bedenken gegenüber dem Architekten

Der Hinweis des Bauunternehmers auf Bedenken gegen die geplante Ausführung gegenüber dem Architekten des Bauherrn führt dann nicht zu einer Verlagerung des Mängelrisikos auf den Bauherrn, wenn es sich um einen Fehler handelt, den der Architekt zu verantworten hat oder wenn der Architekt sich den berechtigten Einwänden des Bauunternehmers verschließt und auf der Ausführung besteht. In derartigen Fällen entfällt die Verantwortlichkeit des Bauunternehmers nur, wenn er seine Bedenken dem Bauherrn gegenüber äußert (BGH, ZfBR 1989, 164 = BauR 1989, 467 m.w.N.).

Normenkette:

BGB § 633 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Sicherungshypothek im Range der im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten Vormerkung sowie restlichen Werklohn in Höhe von 836.000 DM nebst Zinsen.