OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1996
22 U 110/96
Normen:
BGB §§ 276 633 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 477
OLGReport-Düsseldorf 1997, 42
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 186/94

Hinweispflicht des Bauträgers auf die Verringerung der Wohnfläche aufgrund einer Änderung der Dachneigung; Umfang des Schadensersatzes wegen Verringerung der Wohnfläche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 22 U 110/96

DRsp Nr. 1997/2513

Hinweispflicht des Bauträgers auf die Verringerung der Wohnfläche aufgrund einer Änderung der Dachneigung; Umfang des Schadensersatzes wegen Verringerung der Wohnfläche

»1. Wenn nach den mit dem Angebot des Bauträgers überreichten Unterlagen im Dachgeschoß/Spitzboden bei einer Dachneigung von 45 Grad eine genau angegebene Wohnfläche vorgesehen war, muß der Bauträger den Erwerber auf die Verringerung der Wohnfläche hinweisen, die sich aus der auf 42 Grad geänderten Dachneigung in einer zum Vertragsgegenstand gemachten Zeichnung ergibt.2. Der zu leistende Schadenersatz wegen Verringerung der Wohnfläche im Dachgeschoß/Spitzboden kann mit 75% des Quadratmeterpreises der Vollgeschosse bemessen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 276 633 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten restlichen Werklohn aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte von rechnerisch unstreitig 10.238,65 DM geltend. In den Angebotsunterlagen, welche den Beklagten vor Vertragsschluß ausgehändigt worden waren, war die Wohnfläche mit 123 qm angegeben. Davon entfielen bei einer Dachneigung von 45 Grad auf den Spitzboden 15,41 qm. In einer späteren Zeichnung war die Dachneigung mit 42 Grad angegeben. So wurde das Dach auch ausgeführt. Dadurch ergab sich im Spitzboden eine um 2,91 qm geringere Wohnfläche.