Die Klägerin macht gegen die Beklagten restlichen Werklohn aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte von rechnerisch unstreitig 10.238,65 DM geltend. In den Angebotsunterlagen, welche den Beklagten vor Vertragsschluß ausgehändigt worden waren, war die Wohnfläche mit 123 qm angegeben. Davon entfielen bei einer Dachneigung von 45 Grad auf den Spitzboden 15,41 qm. In einer späteren Zeichnung war die Dachneigung mit 42 Grad angegeben. So wurde das Dach auch ausgeführt. Dadurch ergab sich im Spitzboden eine um 2,91 qm geringere Wohnfläche.
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