OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2000
22 U 78/00
Normen:
BGB § 639 Abs. 2 ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3, 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 401
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 26.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 157/98

Hinweispflicht des Generalunternehmers - Darlegungs- und Beweislast für Verjährungsbeginn und Beendigung der Verjährungshemmung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 22 U 78/00

DRsp Nr. 2001/6487

Hinweispflicht des Generalunternehmers - Darlegungs- und Beweislast für Verjährungsbeginn und Beendigung der Verjährungshemmung

»1. Der Generalunternehmer genügt seiner Pflicht, den Auftraggeber auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hinzuweisen, nur, wenn er von seinem Subunternehmer geäußerte Bedenken sich zu eigen macht und, sofern der Architekt des Auftraggebers sich dem verschließt, den Bedenkenhinweis unmittelbar dem Auftraggeber erteilt.2. Der für die Voraussetzungen der Verjährung der Gewährleistungsansprüche darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer genügt seiner Darlegungslast für den Verjährungsbeginn nicht dadurch, daß er behauptet, die Abnahme sei erfolgt; er muß vielmehr Tatsachen vortragen, welche den Rechtsbegriff "Abnahme" ausfüllen.3. Der Auftragnehmer, der im Einverständnis mit dem Auftraggeber von diesem gerügte Mängel prüft, ist für den Zeitpunkt, indem er die Mängelbeseitigung abgelehnt und damit die Verjährungshemmung nach § 639 Abs. 2 BGB beendet hat, darlegungs- und beweispflichtig.«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 2 ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3, 4 Abs. 3 ;

Sachverhalt: