Die zulässige Berufung und die zulässige Anschlußberufung sind jeweils zum Teil begründet.
Der Beklagten steht gegen den ansonsten unstreitigen Restwerklohnanspruch der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB wegen Mängeln an dem Werk der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu, so daß die Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel zu verurteilen war, § 322 Abs. 1 BGB.
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