OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1996
22 U 109/96
Normen:
BGB § 633 ; ZPO § 412 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1283
OLGReport-Düsseldorf 1997, 42
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 712/93

Hinweispflicht des Unternehmers auf Servicefreundlichkeit angebotener Produkte; Verbindlichkeit einer Vereinbarung der Parteien über den Umfang der Untersuchung angeblich mangelhafter Geräte durch einen Sachverständigen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 22 U 109/96

DRsp Nr. 1997/2511

Hinweispflicht des Unternehmers auf Servicefreundlichkeit angebotener Produkte; Verbindlichkeit einer Vereinbarung der Parteien über den Umfang der Untersuchung angeblich mangelhafter Geräte durch einen Sachverständigen

»1. Ein Unternehmer, der den Einbau seines Produkts - hier: Klimageräte für Hotelzimmer - anbietet, muß den Auftraggeber nicht auf eine gegenüber Konkurrenzprodukten geringere Servicefreundlichkeit hinweisen.Erfolgt die Bestellung nach Bemusterung durch Einbau eines Geräts, so ist eine serviceunfreundliche Anordnung der Entlüftungsschrauben kein Mangel.2. Wenn die Parteien sich in einem von dem Sachverständigen anberaumten Ortstermin darauf einigen, daß der Sachverständige nur 7 statt alle 211 Klimageräte eines Hotels untersucht, kann eine Partei später nicht geltend machen, die in allen 7 Zimmern festgestellten Mängel lägen in den übrigen Zimmern nicht vor.«

Normenkette:

BGB § 633 ; ZPO § 412 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung und die zulässige Anschlußberufung sind jeweils zum Teil begründet.

Der Beklagten steht gegen den ansonsten unstreitigen Restwerklohnanspruch der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB wegen Mängeln an dem Werk der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu, so daß die Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel zu verurteilen war, § 322 Abs. 1 BGB.