I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuss zwecks Mängelbeseitigung.
Der Kläger ließ im Jahr 1997 das Erdgeschoss seines Wohnhauses vollständig mit einem neuen Estrich und einem neuen Natursteinboden versehen. Die Estricharbeiten hat die Beklagte ausgeführt; die Granitnatursteinplatten hat die Streithelferin des Klägers verlegt.
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