OLG Oldenburg - Urteil vom 27.04.2006
8 U 243/05
Normen:
BGB § 421 ; BGB § 633 (aF) ;
Fundstellen:
NZBau 2007, 104
OLGReport-Oldenburg 2007, 12
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - 4 O 663/00 (117) - 28.07.2005,

Hinweispflicht von Bauhandwerkern zu möglichen Risiken für auf dem Werk aufbauende Leistungen

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 8 U 243/05

DRsp Nr. 2007/1928

Hinweispflicht von Bauhandwerkern zu möglichen Risiken für auf dem Werk aufbauende Leistungen

»1. Gesamtschuldnerische Haftung von Baubeteiligten (hier: Estrich- und Fliesenleger).2. Hinweispflichten des Bauhandwerkers gegenüber nachfolgend tätigen Baubeteiligten hinsichtlich der Beschaffenheit seines Werks und möglicher Risiken für Leistungen, die auf seinem Werk aufbauen.«

Normenkette:

BGB § 421 ; BGB § 633 (aF) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuss zwecks Mängelbeseitigung.

Der Kläger ließ im Jahr 1997 das Erdgeschoss seines Wohnhauses vollständig mit einem neuen Estrich und einem neuen Natursteinboden versehen. Die Estricharbeiten hat die Beklagte ausgeführt; die Granitnatursteinplatten hat die Streithelferin des Klägers verlegt.