BGH - Urteil vom 03.03.2005
III ZR 186/04
Normen:
FStrG § 9a Abs. 1, 3 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 832
BauR 2005, 1443
DVBl 2005, 1060
DÖV 2005, 924
NJ 2005, 499
NVwZ-RR 2006, 634
UPR 2005, 302
VersR 2006, 76
ZfBR 2005, 469
ZfIR 2005, 588
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 04.02.2004
LG Dresden, vom 05.06.2003

Hinweispflichten der Bauplanungsgehörde auf eine drohende Veränderungssperre

BGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III ZR 186/04

DRsp Nr. 2005/5195

Hinweispflichten der Bauplanungsgehörde auf eine drohende Veränderungssperre

»Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden ist.«

Normenkette:

FStrG § 9a Abs. 1, 3 ; BGB § 839 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus Amtshaftung wegen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets nach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.

Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Beklagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.