Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus Amtshaftung wegen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets nach dem
Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Beklagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.
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