LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 43/95
Hinweispflichten des Bauunternehmers
OLG Bamberg, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 3 U 110/98
DRsp Nr. 2001/7351
Hinweispflichten des Bauunternehmers
Der Bauunternehmer hat u.a. zu prüfen, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Dabei wird von ihm nur das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt. Es gehört deshalb nicht zu den Pflichten eines Bauunternehmers, die Erkenntnisse des Architekten oder des Statikers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, "ein Fehler springt ins Auge".