OLG Nürnberg - Urteil vom 13.10.1999
4 U 1683/99
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 § 6 Nr. 6 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 409
MDR 2000, 227
NZBau 2000, 518
NZBau2000, 518
OLGR-Nürnberg 2000, 166
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - Fürth 17 0 6873/98,

Hinweispflichten des Gerichts im Anwaltsprozeß; Mehrkosten des Unternehmers wegen Verlängerung der Bauzeit

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 4 U 1683/99

DRsp Nr. 2000/1842

Hinweispflichten des Gerichts im Anwaltsprozeß; Mehrkosten des Unternehmers wegen Verlängerung der Bauzeit

»1. Im Anwaltsprozeß ist das Gericht zu einem ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn die Mängel des Klagevortrags die Grundlagen der Anspruchstellung betreffen und der Prozeßgegner die Bedenken zur Schlüssigkeit deutlich und unmißverständlich erhoben hat.2. Der Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B steht nicht entgegen, daß die Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistung zur Zeit des Änderungsverlangens bereits begonnen hatte.3. Mehrkosten wegen einer Verlängerung der Bauzeit können als Schaden gem. § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer seine Bauleistung aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers nicht entsprechend der ursprünglichen Bauablaufplanung durchführen konnte.In diesen Fällen ist jedoch eine konkrete und plausible Darlegung erforderlich, ob die den zeitabhängigen Kosten zugrundeliegende Kalkulation des Unternehmers in den ungestörten Zeiten auch tatsächlich erreicht worden ist und die behaupteten Behinderungen zu bestimmten Auswirkungen auf die einzelnen Bauabschnitte und auf die Gesamtbauzeit führen konnten.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 § 6 Nr. 6 ; ZPO § 139 ;

Tatbestand: