OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2005
Verg W 11/05
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 Satz 2, 3 ; VwVfG § 80 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft - VK 34/04 - 01.12.2004,

Hinzuziehung eines eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes durch den Auftraggeber im Verfahren vor der Vergabekammer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen Verg W 11/05

DRsp Nr. 2006/23203

Hinzuziehung eines eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes durch den Auftraggeber im Verfahren vor der Vergabekammer

Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes durch den Auftraggeber im Verfahren vor der Vergabekammer gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. § 80 VwVfG.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 Satz 2, 3 ; VwVfG § 80 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Auftraggeber schrieb auf Grund eines entsprechenden Beschlusses seines Kreistages vom 25. September 2002 am 6. März 2003 europaweit im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Vergabe einer Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft für Entsorgungsdienstleistungen (Restabfallbehandlung) mit Mehrheitsbeteiligung des Bieters aus.

Den der Ausschreibung zugrunde liegenden Beschluss hob der Kreistag mit in seiner Sitzung am 28. April 2004 gefassten Beschluss unter Hinweis auf den geänderten politischen Willen der Mitglieder des Kreistages auf. Geplant war nunmehr die kostengünstigere Durchführung durch den Landkreis selbst und hierzu die Beauftragung der 100 %igen Tochtergesellschaft U... mit der Abfallentsorgung ab 2005.