OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.03.1996
8 U 207/95
Normen:
BGB § 643 § 645 Abs. 1 S. 2 § 648 § 648a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 556
IBR 1996, 406
NJW 1997, 263
WiB 1997, 269
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 325/94

Höhe der Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 8 U 207/95

DRsp Nr. 1998/3175

Höhe der Bauhandwerkersicherungshypothek

1. Gem. § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden. Bei Einheits- und Stundenlohnverträgen ist es zulässig, den künftigen Vergütungsanspruch zu schätzen.2. Erbrachte aber noch nicht vergütete Teilleistungen dürfen in die Berechnung der Sicherheitsleistung einbezogen werden, weil nach dem Werkvertragsrecht des BGB dem Unternehmer kein Anspruch auf Voraus- oder Abschlagszahlungen zusteht.

Normenkette:

BGB § 643 § 645 Abs. 1 S. 2 § 648 § 648a Abs. 1 ;

Tatbestand:

(Vom Tatbestand wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die geltend gemachte Teilvergütung von 17.632,90 DM gemäß Rechnung vom 19.12.1993 auf der Grundlage der §§ 648 a Abs. 5, 643, 645 Abs. 1 BGB zugesprochen, weil der Beklagte der Aufforderung zur Sicherheitsleistung (§ 648 a Abs. 1 BGB) nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist (Schreiben vom 10.01.1994, K 3) nachgekommen ist und auch die anwaltlich gesetzte Nachfrist (Schreiben vom 30.05.1994, K 5) hat verstreichen lassen.

Auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen wird insoweit zustimmend Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.