Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die geltend gemachte Teilvergütung von 17.632,90 DM gemäß Rechnung vom 19.12.1993 auf der Grundlage der §§ 648 a Abs. 5, 643, 645 Abs. 1 BGB zugesprochen, weil der Beklagte der Aufforderung zur Sicherheitsleistung (§ 648 a Abs. 1 BGB) nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist (Schreiben vom 10.01.1994, K 3) nachgekommen ist und auch die anwaltlich gesetzte Nachfrist (Schreiben vom 30.05.1994, K 5) hat verstreichen lassen.
Auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen wird insoweit zustimmend Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
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