BGH - Urteil vom 04.11.2004
III ZR 372/03
Normen:
BadWürtt LEntG § 9 ; WertV § 5 Abs. 5 § 24 ; BauGB § 221 Abs. 1, 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 424
BGHZ 161, 38
BauR 2005, 1304
DÖV 2005, 383
NJW 2005, 898
NVwZ 2005, 848
UPR 2005, 185
ZfBR 2005, 388
ZfIR 2005, 257
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 03.12.2003
LG Karlsruhe,

Höhe der Entschädigung bei Altlasten; Zurückweisung von Vorbringen ind er Berufungsinstanz im baulandgerichtlichen Verfahren

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III ZR 372/03

DRsp Nr. 2004/20336

Höhe der Entschädigung bei Altlasten; Zurückweisung von Vorbringen ind er Berufungsinstanz im baulandgerichtlichen Verfahren

»1. Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende - Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten) ergeben.2. Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen Berufungsverfahren.«

Normenkette:

BadWürtt LEntG § 9 ; WertV § 5 Abs. 5 § 24 ; BauGB § 221 Abs. 1, 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Kaufvertrag vom 29. August 1991 mit Änderungen vom 21. Oktober 1991 erwarb die Beteiligte zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) von dem Beteiligten zu 1 für die Durchführung des Neubaus der Ortsumgehung A. nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 1991 eine 8.270 m² große Teilfläche des Flurstücks 1813 der Gemarkung A. einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen. Die Übergabe erfolgte zum 1. Oktober 1991. Am 31. Oktober 1991 wurde die Beteiligte zu 2 im Grundbuch als Eigentümerin des neu gebildeten Flurstücks 1813/3 eingetragen.