OLG Naumburg - Beschluss vom 22.09.2005
1 Verg 7/05
Normen:
GWB § 118 § 121 § 115 Abs. 2 ; RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 3300, Nr. 3301;
Fundstellen:
NZBau 2006, 129
OLGReport-Naumburg 2006, 90
ZfBR 2005, 834
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LVwA 19/05

Höhe der Gebühren im Antragsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 7/05

DRsp Nr. 2006/28350

Höhe der Gebühren im Antragsverfahren

»Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist als Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB lediglich eine 0,7-fache Gebühr anzusetzen (Anschl. an KG - 2 Verg. 13/04 - 14.02.2005).«

Normenkette:

GWB § 118 § 121 § 115 Abs. 2 ; RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 3300, Nr. 3301;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin schrieb im März 2005 den oben genannten Bauauftrag zur Herstellung eines ca. 17 km langen vierstreifigen Streckenabschnitts der Bundesautobahn A ... einschließlich des Neubaus einer Autobahnab- und auffahrt EU-weit im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2002 - zur Vergabe aus. Die Ausführung der Arbeiten sollte jedenfalls noch im August 2005 beginnen und bis zum 31. August 2007 abgeschlossen sein.

In der Bekanntmachung der Ausschreibung ist unter Nr. IV.2) aufgeführt, dass der Zuschlag auf "das wirtschaftlich günstigste Angebot auf Grund der in den Unterlagen genannten Kriterien" erteilt werden soll. Nebenangebote waren zugelassen.