OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.03.2003
1 LA 197/02
Normen:
NBauO § 12 Abs. 1 S. 2 ; NBauO § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2003, 484

Höhe der Grenzgarage im Abstandsbereich - Anspruch auf Einschreiten; Ermessensreduzierung; Garage; Grenzabstand; Nebengebäude

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 1 LA 197/02

DRsp Nr. 2004/10003

Höhe der Grenzgarage im Abstandsbereich - Anspruch auf Einschreiten; Ermessensreduzierung; Garage; Grenzabstand; Nebengebäude

»1. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO (in der seit dem Gesetz vom 11.4.1986, GVBl. S. 103 geltenden Fassung) folgt, dass sich die Flächen- und Höhenbegrenzungen nur auf den Bereich beziehen, in dem das Nebengebäude den nach § 7 NBauO "an sich" einzuhaltenden Grenzabstand unterschreitet. Es stellt daher keine Verletzung des § 12 NBauO dar, wenn das Nebengebäude jenseits davon höher als drei Meter ist. 2. Wenn der Bauherr von den genehmigten Bauzeichnungen abweicht, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht automatisch verpflichtet, im Interesse des Nachbarn hiergegen einzuschreiten. Sie darf vielmehr auch in diesem Fall berücksichtigen, welche Auswirkungen der Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften hat.«

Normenkette:

NBauO § 12 Abs. 1 S. 2 ; NBauO § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger, die Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. 5 in F. sind, wenden sich gegen die Baugenehmigung, die der Rechtsvorgänger des Beklagten den beigeladenen Nachbarn für die Errichtung eines Carports erteilt hat, und verlangen ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen wegen Abweichungen der tatsächlichen Ausführung von der Genehmigung.