Die Kläger, die Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. 5 in F. sind, wenden sich gegen die Baugenehmigung, die der Rechtsvorgänger des Beklagten den beigeladenen Nachbarn für die Errichtung eines Carports erteilt hat, und verlangen ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen wegen Abweichungen der tatsächlichen Ausführung von der Genehmigung.
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