BGH - Beschluß vom 25.09.2003
VII ZB 41/02
Normen:
Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei Sitz eines Mitgliedes einer überörtlichen Sozietät im Beitrittsgebiet

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen VII ZB 41/02

DRsp Nr. 2003/14323

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei Sitz eines Mitgliedes einer überörtlichen Sozietät im Beitrittsgebiet

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung an, daß der Gebührenabschlag nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a S. 1 des Einigungsvertrages auch dann erfolgen muß, wenn ein Mitglied einer überörtlichen Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, mandatsbezogene Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben. Das gilt auch für den Fall, daß das Mandat von einem Beteiligten erteilt wird, der seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet hat.

Normenkette:

Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a S. 1;

Gründe:

I. Die in B./Bayern ansässigen Kläger erhoben beim Landgericht D.

Klage. Sie ließen sich dabei von Rechtsanwalt Dr. N. vertreten, der seinen Kanzleisitz in D. hat und Mitglied einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist, die auch einen Sitz in F./Baden-Württemberg hat. Die Klage hatte teilweise Erfolg.