OLG Bremen - Urteil vom 15.07.1999
2 U 150/98
Normen:
BGB § 648a ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 64
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 345/96

Höhe der Sicherheit

OLG Bremen, Urteil vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 2 U 150/98

DRsp Nr. 2005/13496

Höhe der Sicherheit

Der Unternehmer kann gem. § 648a BGB Sicherheit in Höhe des gesamten Werklohns für die versprochene Bauleistung verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Werk schon teilweise hergestellt ist.

Normenkette:

BGB § 648a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für Herstellung und Montage einer Spindeltreppe. Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien nach teilweiser Rücknahme der Berufung und nach Rücknahme der Anschlussberufung nur noch darüber, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin wegen des unterbliebenen Baus eines Schutzkäfigs um die Treppe etwas anrechnen lassen muss. Im Übrigen wird von einem weiteren Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet.