Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für Herstellung und Montage einer Spindeltreppe. Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien nach teilweiser Rücknahme der Berufung und nach Rücknahme der Anschlussberufung nur noch darüber, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin wegen des unterbliebenen Baus eines Schutzkäfigs um die Treppe etwas anrechnen lassen muss. Im Übrigen wird von einem weiteren Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet.
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