OLG Nürnberg - Urteil vom 29.11.2000
4 U 2053/99
Normen:
BGB § 633, § 242 ; ZPO § 51 ; GKG § 19 Abs. 3 ; VOB/B § 13;
Fundstellen:
BauR 2001, 961
OLGR-Nürnberg 2001, 93
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 379/97

Höhe der Sowiesokosten bei Beseitigung eines Mangels

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 4 U 2053/99

DRsp Nr. 2001/6846

Höhe der Sowiesokosten bei Beseitigung eines Mangels

»1. Bei der Ermittlung der Sowieso- oder Ohnehinkosten ist von der zur Bauzeit üblichen, aus damaliger Sicht sicher zum Erfolg führenden Arbeitsweise auszugehen.2. Bei einer Sicherungszession bleibt der Sicherungsgeber auch dann prozeßführungsbefugt, wenn er in Vermögensverfall gerät, solange die Zahlungsunfähigkeit erst während des Rechtsstreits eintritt.3. Der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung ist auch dann zum Wert der Klageforderung zu addieren, wenn die Aufrechnung deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil die Voraussetzungen des § 406 BGB nicht erfüllt sind.«

Normenkette:

BGB § 633, § 242 ; ZPO § 51 ; GKG § 19 Abs. 3 ; VOB/B § 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für die Undichtigkeit von Kanalrohren, die die Klägerin in den Jahren 1991/92 im Auftrag der Beklagten verlegt hat, sowie darum, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese an den Aufwendungen für die Mängelbeseitigung zu beteiligen hat.