Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.02.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.169,72 € festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung des vom Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Fracht gezahlten Betrages von 5.169,72 € verurteilt.
Dem Kläger steht der Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
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