OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2004
100 W 1/04 Baul
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.12.2003

Höhe der zu erstattenden Prozessgebühr nach Zurücknahme eines unbegründet gebliebenen Rechtsmittels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 100 W 1/04 Baul

DRsp Nr. 2004/12511

Höhe der zu erstattenden Prozessgebühr nach Zurücknahme eines unbegründet gebliebenen Rechtsmittels

»Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht Darmstadt - Kammer für Baulandsachen - hat den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Beteiligten zu 3. vom 18.02.2002 durch Urteil vom 22.01.2003 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. Berufung eingelegt und das Rechtsmittel vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen. Vor der Rechtsmittelrücknahme hat die Beteiligte zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat dem Beteiligten zu 1. die Kosten der Berufung auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die vom Beteiligten zu 1. auszugleichende Prozessgebühr für die Berufungsinstanz nicht wie von der Beteiligten zu 2. beantragt in Höhe von13/10, sondern nur in Höhe von 13/20 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.