OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2007
I-22 U 44/05
Normen:
BGB § 631 (a.F.) ; BGB § 632 (a.F.) ; BGB § 649 S. 2 ; HOAI § 6 ; ZPO § 295 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 27/99

Höhe des Architektenhonorars nach Kündigung des Architektenvertrages ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2007 - Aktenzeichen I-22 U 44/05

DRsp Nr. 2007/18351

Höhe des Architektenhonorars nach Kündigung des Architektenvertrages ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber

1. Bei Kündigung eines Architektenvertrages durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund ist dieser zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Ein Kündigungsgrund wegen Mißachtung des vorgegebenen Kostenrahmens besteht nur, wenn dies bereits zum Kündigungszeitpunkt hinreichend erkennbar ist. Der Vorwurf, jahrelang an den Vorstellungen des Auftraggebers vorbeigeplant zu haben, begründet keinen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn der Auftraggeber nachweislich laufend über den aktuellen Planungsstand informiert wurde. Eine Planung über den erteilten Auftrag hinaus begründet ebenfalls keine Kündigungsgrund, sondern berechtigt nur zur Leistungsverweigerung der entsprechenden Honorarforderungen. 2. Nur dann, wenn die Parteien die Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme als Beschaffenheit des Werkes konkret vereinbart haben, ist sie verbindlicher Vertragsbestandteil.