I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von rund 5 350 DM, das sind zehn Prozent der Summe, die sie für den Ausbau der Erschließungsanlagen in einem im sozialen Wohnungsbau bebauten Gelände der Beklagten aufgewendet hat. Die Parteien hatten im Juni 1962 einen Vertrag geschlossen, nach dem die Klägerin als Wohnungsbaugesellschaft die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen des Geländes auf eigene Kosten durchzuführen hat. Für den Fall, daß die Übernahme der gesamten Ausbaukosten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein sollte, war die Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen vereinbart worden. Die Klägerin hatte sich vorbehalten, die Frage einer Beteiligung der Gemeinde an den Ausbaukosten gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit der Erfüllung des Vertrages sollte die Beitragspflicht für die errichteten elf Miethäuser endgültig gedeckt sein.
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