BVerwG - Urteil vom 23.04.1969
IV C 69.67
Normen:
BBauG § 123 Abs. 3; BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 129 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 32, 37
BauR 1970, 234
BayVBl 1970, 176
BBauBl 1971, 278
Buchholz 406.11 § 123 Nr. 3
DÖV 1969, 863
DVBl 1969, 699
DWW 1969, 323
MDR 1969, 692
NJW 1969, 2162
VerwRspr 20, 837
ZfBR 1985, 54
ZMR 1969, 367
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 30.05.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 905/66

Höhe des gemeindlichen Eigenanteils am Erschließungsaufwand

BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 - Aktenzeichen IV C 69.67

DRsp Nr. 1996/26102

Höhe des gemeindlichen Eigenanteils am Erschließungsaufwand

Auch im Erschließungsvertrag muß die Gemeinde grundsätzlich mindestens 10 % des Erschließungsaufwandes übernehmen, deren Zahlungstermin jedoch den Erschließungsverpflichtungen der Gemeinde angepaßt werden kann.

Normenkette:

BBauG § 123 Abs. 3; BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 129 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von rund 5 350 DM, das sind zehn Prozent der Summe, die sie für den Ausbau der Erschließungsanlagen in einem im sozialen Wohnungsbau bebauten Gelände der Beklagten aufgewendet hat. Die Parteien hatten im Juni 1962 einen Vertrag geschlossen, nach dem die Klägerin als Wohnungsbaugesellschaft die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen des Geländes auf eigene Kosten durchzuführen hat. Für den Fall, daß die Übernahme der gesamten Ausbaukosten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein sollte, war die Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen vereinbart worden. Die Klägerin hatte sich vorbehalten, die Frage einer Beteiligung der Gemeinde an den Ausbaukosten gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit der Erfüllung des Vertrages sollte die Beitragspflicht für die errichteten elf Miethäuser endgültig gedeckt sein.