OLG Köln - Urteil vom 16.10.2018
14 U 28/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 111/16

Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung der Fahrbahn einer Straße

OLG Köln, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 14 U 28/17

DRsp Nr. 2018/17763

Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung der Fahrbahn einer Straße

1. Der Schädiger hat gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. In diesem Fall reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. 2. Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt wird, so ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde unverzüglich ein Unternehmen beauftragt, das ihr als zuverlässig bekannt ist und das möglichst schnell an der Schadensstelle sein konnte.

Tenor