OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2005
1 U 257/04
Normen:
BGB § 249 § 254 § 823 § 909 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 85/00

Höhe des Schadensersatzes bei unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellungskosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 1 U 257/04

DRsp Nr. 2005/12562

Höhe des Schadensersatzes bei unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellungskosten

»1. Übersteigen die Wiederherstellungskosten eines durch Tiefbauarbeiten im benachbarten Straßengrundstück beschädigten Gebäudes den Verkehrswert des Hausgrundstücks um mehr als 50 %, sind nicht die Wiederherstellungskosten für die Bemessung der Ersatzleistung maßgebend, sondern der Verkehrswert des Hausgrundstücks unmittelbar vor den Schadensereignis. 2. Die mangelhafte Standfestigkeit des beschädigten Gebäudes kann die Anrechnung eines Mitverursachungsanteils von 50 % rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 § 823 § 909 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schäden, die in Folge von Tiefbauarbeiten an seinem Hausgrundstück entstanden sind.