OLG Köln - Urteil vom 05.12.2018
5 U 24/18
Normen:
BGB, § 249; BGB, § 253; BGB, § 280; BGB, § 630a; BGB, § 823;
Fundstellen:
VersR 2019, 697
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 314/14

Höhe des Schmerzensgeldes bei einem hypoxischen Hirnschaden eines Kindes aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 5 U 24/18

DRsp Nr. 2019/3870

Höhe des Schmerzensgeldes bei einem hypoxischen Hirnschaden eines Kindes aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt

Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens (der dazu führt, dass das Kind weder jemals selbständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbständig fortbewegen kann und dass eine maximale geistige Beeinträchtigung gegeben ist) jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze - die der Senat bei einem rein als Kapital geforderten Schmerzensgeld bei derzeit 500.000.- € ansetzt - per se gerechtfertigt. Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere "Ausdifferenzierung" (hier dahin, dass bei vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa noch eine Tetraspastik oder eine Epilepsie hinzuträten) und eine damit begründete Reduzierung des Schmerzensgeldes um 50.000.- € sind nicht gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 314/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: