Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2012 (2-19 O 31/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2012 sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.000,- € festgesetzt.
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