I.
Gegenüber einer Werklohnklage in Höhe von 12.495,74 EUR nach Kündigung eines Bauvertrages gem. § 8 Nr. 3 VOB/B hat die Beklagte mangelnde Fälligkeit wegen fehlender Abnahme der Werkleistung und fehlender Prüffähigkeit eingewendet und hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.293,70 EUR wegen verschiedener Mängel die Aufrechnung erklärt. Nach vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits hat das Landgericht den Streitwert auf 12.495,74 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der eine Anhebung des Streitwerts auf 18.789,44 EUR erstrebt wird.
II.
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