OLG Hamm - Beschluss vom 30.11.2005
17 W 42/05
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 ; GKG § 19 Abs. 3 (a.F.) § 68 Abs. 1 § 71 Abs. 1 (n.F.) ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 456
NZBau 2006, 787
OLGReport-Hamm 2006, 455
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 115/05

Höhe des Streitwerts im Falle der Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 17 W 42/05

DRsp Nr. 2006/18791

Höhe des Streitwerts im Falle der Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung

Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 3 GKG a.F. (§ 45 Abs. 3 GKG n.F.) wirkt sich eine Hilfsaufrechnung nur dann streitwerterhöhend aus, wenn sie einen von der Klageforderung unabhängigen Wert enthält.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 ; GKG § 19 Abs. 3 (a.F.) § 68 Abs. 1 § 71 Abs. 1 (n.F.) ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenüber einer Werklohnklage in Höhe von 12.495,74 EUR nach Kündigung eines Bauvertrages gem. § 8 Nr. 3 VOB/B hat die Beklagte mangelnde Fälligkeit wegen fehlender Abnahme der Werkleistung und fehlender Prüffähigkeit eingewendet und hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.293,70 EUR wegen verschiedener Mängel die Aufrechnung erklärt. Nach vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits hat das Landgericht den Streitwert auf 12.495,74 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der eine Anhebung des Streitwerts auf 18.789,44 EUR erstrebt wird.

II.