Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung, hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als ein Teil der ausgeurteilten Summe in Höhe von 1.570 DM lediglich Zug um Zug gegen die im Tenor näher bezeichnete Nachbesserung zu zahlen ist.
Soweit der Beklagte zur Werklohnzahlung zuzüglich erkannter Zinsen verurteilt wurde, wird auf die Ausführungen in dem - rechtskräftigen - Teilurteil des Landgerichts Magdeburg vom 13.06.1996 sowie die zutreffenden Ausführungen in dem Schlußurteil vom 22.08.1996, dessen Ausführungen sich der Senat insoweit zu eigen macht, Bezug genommen.
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