OLG Rostock - Urteil vom 23.05.2007
2 U 2/06
Normen:
HOAI § 68 Satz 1 ; HOAI § 69 Abs. 1 ; HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 4 ; HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 9 ; BGB § 325 Abs. 1 a.F. ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 370
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 58/01

Honorarabrechnung des Architekten: Abrechnung der Grundleistungen nach Anlagengruppen - Verbot der nachträglichen Honorarkürzung

OLG Rostock, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 2 U 2/06

DRsp Nr. 2008/10776

Honorarabrechnung des Architekten: Abrechnung der Grundleistungen nach Anlagengruppen - Verbot der nachträglichen Honorarkürzung

Eine bei Auftragserteilung wirksame Honorarvereinbarung kann bei unverändertem Leistungsziel vor Beendigung der Architektentätigkeit nicht abgeändert werden. Ein einmal vertraglich gewährter Umbauzuschlag kann daher während der Projektdurchführung nicht erlassen werden, weil eine öffentliche Förderung hierfür nicht genehmigt wurde. Nach § 69 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für die Grundleistungen nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6 HOAI. Hat der Architekt in seiner letzten Schlussrechnung nicht die Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe jeweils zusammengefasst und daraus die Vergütung nach der Honorartafel ermittelt, sondern unzulässigerweise die Kosten der einzelnen Anlagen einer getrennten Einzelhonorarberechnung zu Grunde gelegt und sämtliche Einzelhonorare zusammengerechnet, ist er zur Rückzahlung des zu viel berechneten Honorars verpflichtet.

Normenkette:

HOAI § 68 Satz 1 ; HOAI § 69 Abs. 1 ; HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 4 ; HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 9 ; BGB § 325 Abs. 1 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

A.