OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2000
20 U 113/99
Normen:
BGB § 1004 ; HOAI § 5, § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 3, § 78, § 66 Abs. 5, § 64, § 53, § 63; UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 274
DÖV 2001, 175
NZBau 2000, 578
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 38/99

Honoraranfrage an einen Statiker durch eine Gemeinde)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 20 U 113/99

DRsp Nr. 2001/4993

Honoraranfrage an einen Statiker durch eine Gemeinde)

»Eine Gemeinde, die in bezug auf ein eigenes Bauvorhaben Honoraranfragen an Statiker so gestaltet, daß Angebote unter Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nahegelegt werden, ist Störerin i.S. des Wettbewerbsrechts.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; HOAI § 5, § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 3, § 78, § 66 Abs. 5, § 64, § 53, § 63; UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt versandte unter dem 8.9.1998 ein Schreiben an vier Ingenieure, um zur Vorbereitung der Auftragsvergabe zu ermitteln, welche Honorare für Ingenieurleistungen bei der Tragwerksplanung für den Neubau einer Schulmensa gefordert würden. Das dem Schreiben beigefügte Antwortformular "Kostenermittlung gem. HOAI " war wie folgt gestaltet:

Drei der vier Ingenieure gaben Angebote ab, das niedrigste lahm die Beklagte an.