Honoraranspruch des Ingenieurs nach § 73 Abs. 3 Nr. 5 HOAI
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 22 U 10/97
DRsp Nr. 1998/2282
Honoraranspruch des Ingenieurs nach § 73 Abs. 3 Nr. 5HOAI
»1. Wenn ein Ingenieur die Ausführungsplanung nach § 73 Abs. 3 Nr. 5HOAI erbracht hat, muß er sich auch mit der Grundlagenermittlung, der Vorplanung und der Entwurfsplanung befaßt haben, weil dies notwendig vorausgehende Entwicklungsschritte sind, soweit diese Vorarbeiten nicht ausnahmsweise bereits anderweitig erbracht waren; ihm steht deshalb auch das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 3 zu.2. Wenn ein Gewerk mangelfrei ist, liegt es nahe, daß der Ingenieur die Ausführung ausreichend überwacht hat.3. Für die Bindung des Ingenieurs/Architekten an seine Schlußrechnung und/oder an eine unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung kommt es darauf an, ob der Auftraggeber auf die Gültigkeit des Honorars tatsächlich vertraut und dementsprechend disponiert hat; die Rüge der Prüffähigkeit der Rechnung ist nur ein Beispielfall, in welchem der Auftraggeber sich in der Regel nicht auf Vertrauen berufen kann.«