OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.1999
22 U 248/98
Normen:
HOAI §§ 4 10 64 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 915
OLGReport-Düsseldorf 1999, 457
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 132/98

Honoraranspruch des Statikers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 248/98

DRsp Nr. 1999/8877

Honoraranspruch des Statikers

»1. Ein Auftrag für die Tragwerksplanung gemäß Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI umfaßt notwendig die vorausgehenden Leistungsphasen 1-3, es sei denn, diese Vorarbeiten sind von einem Dritten erbracht und stehen bei der Genehmigungsplanung zur Verfügung.2. Der Tragwerksplaner kann für die Berechnung seines Honorars die anrechenbaren Kosten als Produkt des Rauminhalts des geplanten Baukörpers und durchschnittlicher Baukosten pro mn schätzen, solange der Bauherr seiner Auskunftspflicht über die Herstellungskosten nicht genügt und sich durch die bloße Angabe einer niedrigeren Summe der Herstellungskosten auf ein schlichtes Bestreiten des geschätzten Betrags beschränkt.3. Die Vereinbarung zwischen Tragwerksplaner und Bauträger, daß dieser bei jeder weiteren Verwendung der für bestimmte Gebäude gefertigten statischen Berechnung bei anderen baugleichen Bauten ein festgelegtes Entgelt zahlen soll, erfüllt keinen in der HOAI geregelten Vergütungstatbestand und ist unabhängig von § 4 Abs. 1 HOAI wirksam.«

Normenkette:

HOAI §§ 4 10 64 ;

Sachverhalt: