OLG Brandenburg - Urteil vom 31.01.2018
11 U 205/15
Normen:
ZPO §§ 301 f.; HOAI (1996) § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 86/14

Honoraransprüche aus Architektenleistungen und IngenieurleistungenErlass eines TeilurteilsZulässigkeit eines VorbehaltsurteilsUmwandlung eines Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 11 U 205/15

DRsp Nr. 2021/18968

Honoraransprüche aus Architektenleistungen und Ingenieurleistungen Erlass eines Teilurteils Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils Umwandlung eines Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 2015 verkündete Teil-Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 86/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder eines deutschen Kreditversicherers.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 301 f.; HOAI (1996) § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.