OLG Hamm - Urteil vom 06.01.2005
17 U 93/04
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 527
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 239/03

Honoraransprüche des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung

OLG Hamm, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 17 U 93/04

DRsp Nr. 2005/20163

Honoraransprüche des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Ist die Planung des Architekten nicht dauerhaft genehmigungsfähig, so ist das Architektenwerk mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.2. Ist die Werkleistung des Architekten nicht vollständig und mangelfrei, so ist sie auch nicht abnahmefähig im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB.3. Ist die mangelnde Abnahmefähigkeit der Werkleistung nicht behebbar, so ist die Werklohnforderung endgültig abzuweisen.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung von Architektenleistungen.

Die Beklagte beabsichtigte, auf dem Grundstück C-Weg in ####1 M ein Wohnhaus nebst Doppelgarage und Pferdestall zu errichten.

Zur Finanzierung dieses Bauvorhabens sollten die der Beklagten gehörenden Grundbesitzungen Gemarkung G, Flur X, Flurstücke X, X2 und X3 veräußert werden.

Um die Einzelheiten zu klären und ihr Vorgehen abzustimmen, fanden am 24.08. und 04.09.2001 Besprechungen zwischen der Beklagten, dem Zeugen U von der Klägerin und dem Zeugen und Notar S statt.

Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt unterzeichnet.