I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung von Architektenleistungen.
Die Beklagte beabsichtigte, auf dem Grundstück C-Weg in ####1 M ein Wohnhaus nebst Doppelgarage und Pferdestall zu errichten.
Zur Finanzierung dieses Bauvorhabens sollten die der Beklagten gehörenden Grundbesitzungen Gemarkung G, Flur X, Flurstücke X, X2 und X3 veräußert werden.
Um die Einzelheiten zu klären und ihr Vorgehen abzustimmen, fanden am 24.08. und 04.09.2001 Besprechungen zwischen der Beklagten, dem Zeugen U von der Klägerin und dem Zeugen und Notar S statt.
Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt unterzeichnet.
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