OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.05.2007
1 U 56/00
Normen:
HOAI § 8 ; HOAI § 55 ; BGB § 631 ; BGB § 633 ; BGB § 642 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1018
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 6 O 1920/98 - 11.02.2000,

Honorarforderungen für Planungsleistungen - Risiko des Nichtzustandekommens der Planung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 1 U 56/00

DRsp Nr. 2008/5424

Honorarforderungen für Planungsleistungen - Risiko des Nichtzustandekommens der Planung

»Der Auftraggeber von Planungsleistungen schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Kommt eine Genehmigung nicht zu Stande, weil der Auftraggeber bzw. ein seinem Risikobereich zuzuordnender Planungsträger wegen inzwischen aufgekommener Bedenken das Projekt nicht mehr verwirklichen und von der Planung keinen Gebrauch machen will, geht dies somit nicht zu Lasten des Auftragnehmers der Planungsleistungen.«

Normenkette:

HOAI § 8 ; HOAI § 55 ; BGB § 631 ; BGB § 633 ; BGB § 642 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Honorar für Planungsleistungen, die der Schuldner - über dessen Vermögen im Verlauf des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - erbracht hat.

Anfang der 80er Jahre entschied sich die Stadt S... für die Errichtung einer Bauschuttdeponie in Verbindung mit einer Bauschuttaufbereitungsanlage. Betreiber der gesamten Anlage sollte die Beklagte sein, die nach Absprachen mit der Stadt S... auch die erforderlichen Unterlagen für die Planfeststellung nach den §§ 20 ff. Abfallbeseitigungsgesetz (in der Fassung vom 05.01.1977) beschaffen sollte. Die Beklagte beauftragte den Schuldner mündlich mit Planungsleistungen auf Stundenlohnbasis.