Der Kläger begehrt von der Beklagten Honorar für Planungsleistungen, die der Schuldner - über dessen Vermögen im Verlauf des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - erbracht hat.
Anfang der 80er Jahre entschied sich die Stadt S... für die Errichtung einer Bauschuttdeponie in Verbindung mit einer Bauschuttaufbereitungsanlage. Betreiber der gesamten Anlage sollte die Beklagte sein, die nach Absprachen mit der Stadt S... auch die erforderlichen Unterlagen für die Planfeststellung nach den §§ 20 ff. Abfallbeseitigungsgesetz (in der Fassung vom 05.01.1977) beschaffen sollte. Die Beklagte beauftragte den Schuldner mündlich mit Planungsleistungen auf Stundenlohnbasis.
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