Horizontale Gliederung von Baugebieten nach Kriterien des allgemeinen Störungsgrades; Ausschluß sämtlicher Einzelhandelsbetriebe aus einem Gewerbegebiet
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 3 S 1278/88
DRsp Nr. 2009/19201
Horizontale Gliederung von Baugebieten nach Kriterien des allgemeinen Störungsgrades; Ausschluß sämtlicher Einzelhandelsbetriebe aus einem Gewerbegebiet
1. Die horizontale Gliederung eines Baugebiets nach Kriterien des allgemeinen Störungsgrades in ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit "nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben iSv § 6BauNVO " und in ein Gewerbegebiet "mit nicht erheblich nachteiligen Gewerbebetrieben" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1BauNVO) ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 1BauNVO gedeckt. Diese Einschränkung ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn dem Baugebiet ein überwiegend wohngenutztes Gebiet gegenüberliegt. Die - gesamtbezogen zu beurteilende - Eigenart des Gewerbegebiets bleibt dadurch gewahrt.2. Der Ausschluß sämtlicher Einzelhandelsbetriebe aus einem Gewerbegebiet beruht auf § 1 Abs. 5BauNVO, der Ausschluß "sonstiger großflächiger Handelsbetriebe", findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9BauNVO. Beide Ausschlußregelungen sind grundsätzlich gerechtfertigt und auch geeignet, um das Plangebiet "insbesondere" für Flächen des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes und Handwerks zu sichern, wenn für derartige Flächen Bedarf besteht.