VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 06.12.1989
3 S 1278/88
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 6; BauNVO § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 73

Horizontale Gliederung von Baugebieten nach Kriterien des allgemeinen Störungsgrades; Ausschluß sämtlicher Einzelhandelsbetriebe aus einem Gewerbegebiet

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 3 S 1278/88

DRsp Nr. 2009/19201

Horizontale Gliederung von Baugebieten nach Kriterien des allgemeinen Störungsgrades; Ausschluß sämtlicher Einzelhandelsbetriebe aus einem Gewerbegebiet

1. Die horizontale Gliederung eines Baugebiets nach Kriterien des allgemeinen Störungsgrades in ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit "nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben iSv § 6 BauNVO " und in ein Gewerbegebiet "mit nicht erheblich nachteiligen Gewerbebetrieben" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO gedeckt. Diese Einschränkung ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn dem Baugebiet ein überwiegend wohngenutztes Gebiet gegenüberliegt. Die - gesamtbezogen zu beurteilende - Eigenart des Gewerbegebiets bleibt dadurch gewahrt. 2. Der Ausschluß sämtlicher Einzelhandelsbetriebe aus einem Gewerbegebiet beruht auf § 1 Abs. 5 BauNVO, der Ausschluß "sonstiger großflächiger Handelsbetriebe", findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. Beide Ausschlußregelungen sind grundsätzlich gerechtfertigt und auch geeignet, um das Plangebiet "insbesondere" für Flächen des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes und Handwerks zu sichern, wenn für derartige Flächen Bedarf besteht.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 6; BauNVO § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen
BRS 49 Nr. 73