OLG Bremen - Urteil vom 08.12.2002
5 U 27/02 c
Normen:
BGB § 648 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen - 8 O 80/2002 a - 26.03.2002,

Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller; Belastung des Grundstücks durch den Veräußerer

OLG Bremen, Urteil vom 08.12.2002 - Aktenzeichen 5 U 27/02 c

DRsp Nr. 2005/16387

Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller; Belastung des Grundstücks durch den Veräußerer

»1. Der Umstand, dass der Grundstückseigentümer und Besteller einer Werkleistung nach Verkauf des Grundstücks, aber noch vor der Eigentumsumschreibung eine Grundschuld bestellt, und der Käufer diese sodann übernimmt, anstatt den Kaufpreis zu zahlen, stellt allein noch kein kollusives Verhalten zwischen den Kaufvertragsparteien dar, das es rechtfertigen könnte, das Identitätserfordernis zwischen Grundstückseigentümer und Besteller einer Werkleistung nach § 648 BGB zu durchbrechen.2. § 648 BGB schützt den Werkunternehmer nicht gegen die Belastung des Grundstücks durch den sein Grundstück später veräußernden Eigentümer, bevor nicht zugunsten des Werkunternehmers eine Sicherungshypothek oder eine auf deren Eintragung gerichtete Vormerkung eingetragen worden ist. Für Fälle unredlichen Zusammenwirkens zwischen dem früheren und dem neuen Grundstückseigentümer in Gestalt von Bestellung und Eintragung von Grundpfandrechten, gefolgt von einer Grundstücksveräußerung, mit dem eine Benachteiligung des Werkunternehmers bezweckt wird, stellt die Rechtsordnung andere Mittel zum Schutz des Letzteren zur Verfügung (Anfechtung der Übertragung des Eigentums und/oder der Bestellung des Grundpfandrechts).«

Normenkette:

§ ;