»Die Anwendungsvoraussetzungen normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften sind in Ermangelung einer authentischen Interpretation des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt der Entstehungsgeschichte im Zweifel mehr Gewicht zu, als dies regelmäßig bei Rechtsnormen der Fall ist.Die in Nr. 3.1.7 TA Luft (1986) bestimmten Massenstromwerte beziehen sich auf das emittierte Abgas. Sie sind für die jeweiligen Stoffe zusammen mit den ihnen zugeordneten Massenkonzentrationswerten Ausdruck einer generellen Konkretisierung der Risikoproportionalität emissionsbegrenzender Maßnahmen.Dem Anlagenbetreiber steht es im Regelfall frei, zur Einhaltung der in Nr. 3.1.7 TA Luft vorgeschriebenen Emissionsbegrenzungen entweder den Emissionsmassenstrom herabzusetzen oder sicherzustellen, daß die bestimmten Massenkonzentrationen nicht überschritten werden.«
Normenkette:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 6, § 48 ; TA Luft (1986) Nr. 3.1.7;
Gründe:
I.
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