Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Folien-Gewächshaus auf dem Nachbargrundstück. Sie hat eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend gemacht. Ferner hat sie vorgetragen, wegen der Beschaffenheit des Gewächshausdaches entstehe bei Regen ein mit der TA-Lärm unvereinbarer Lärm; bei mittelstarkem Regen sei ein Wirkpegel von 55 dB(A) festgestellt worden. Ihre Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich ihre Beschwerde.
Die Beschwerde der Klägerin muß erfolglos bleiben. Dabei kann offenbleiben, ob ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist stattzugeben wäre. Denn die Revision kann jedenfalls schon deshalb nicht zugelassen werden, weil sich aus der Beschwerdebegründung kein Zulassungsgrund nach §
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