BVerwG - Beschluß vom 22.09.1998
4 B 88.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 324
BRS 60, Nr. 85
BauR 1999, 732
NVwZ-RR 1999, 431
ZfBR 1999, 231
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 95.124

Immissionsschutzrecht - Geräuschimmissionen durch Regen auf benachbarte Gewächshausfolie

BVerwG, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 4 B 88.98

DRsp Nr. 2007/3446

Immissionsschutzrecht - Geräuschimmissionen durch Regen auf benachbarte Gewächshausfolie

Durch die Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm ist nicht abschließend bestimmt ist, ob eine geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlage die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, sonder bedarf in jedem Fall einer Einzelprüfung.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Folien-Gewächshaus auf dem Nachbargrundstück. Sie hat eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend gemacht. Ferner hat sie vorgetragen, wegen der Beschaffenheit des Gewächshausdaches entstehe bei Regen ein mit der TA-Lärm unvereinbarer Lärm; bei mittelstarkem Regen sei ein Wirkpegel von 55 dB(A) festgestellt worden. Ihre Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich ihre Beschwerde.

Die Beschwerde der Klägerin muß erfolglos bleiben. Dabei kann offenbleiben, ob ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist stattzugeben wäre. Denn die Revision kann jedenfalls schon deshalb nicht zugelassen werden, weil sich aus der Beschwerdebegründung kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 ergibt.