BVerwG - Beschluß vom 11.02.2003
7 B 88.02
Normen:
BImSchG §§ 3 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2 ; 18. BImSchV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 471
DÖV 2003, 632
NJW 2003, 2332
NZM 2003, 450
NuR 2003, 548
SpuRT 2003, 249
ZUR 2003, 367
ZfBR 2003, 572
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 2443/00
VG Karlsruhe, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 696/00

Immissionsschutzrecht - Sportanlage; Bolzplatz für Kinder; Lärmimmissionen; Sportanlagenlärmschutzverordnung; Normkonkretisierung; unmittelbare Anwendung; Anlagentyp; atypische Anlage; Einzelfallwürdigung

BVerwG, Beschluß vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 7 B 88.02

DRsp Nr. 2003/5747

Immissionsschutzrecht - Sportanlage; Bolzplatz für Kinder; Lärmimmissionen; Sportanlagenlärmschutzverordnung; Normkonkretisierung; unmittelbare Anwendung; Anlagentyp; atypische Anlage; Einzelfallwürdigung

»Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind auf Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Ballspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgehen, nicht unmittelbar anwendbar.«

Normenkette:

BImSchG §§ 3 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2 ; 18. BImSchV § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Anordnungen, durch die ihr der Beklagte Maßgaben zum Betrieb ihres Bolz- und Skateplatzes erteilte, insbesondere zur Einhaltung eines Lärmimmissionswerts von 52 dB(A) bezogen auf das Wohngrundstück der Beigeladenen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob Skateanlagen und Bolzplätze Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sind. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.