Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Anordnungen, durch die ihr der Beklagte Maßgaben zum Betrieb ihres Bolz- und Skateplatzes erteilte, insbesondere zur Einhaltung eines Lärmimmissionswerts von 52 dB(A) bezogen auf das Wohngrundstück der Beigeladenen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
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