»Die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV stehen nicht der Festlegung niedrigerer Kontrollwerte entgegen, die den genehmigungskonformen Betrieb der Abfallbehandlungsanlage nachprüfbar machen.«
Normenkette:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 1 § 16 Abs. 1 § 48 § 51 ; VwGO § 137 Abs. 2 ; 17. BImSchV § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 11 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 S. 3 § 20 Abs. 1 ; TA Luft Nr. 1.3, Nr. 5.1;
Gründe:
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