I.
Die Klägerin begehrt für eine seit 1970 unverändert betriebene größere Heizungsanlage (406 kW), die sich in einem gewerblich vermieteten Gebäude befindet, die Zulassung einer Ausnahme von der Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes für Abgasverluste (§
Einen dazu erlassenen Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2004, der irrtümlicherweise an den Sohn der Klägerin adressiert und von diesem mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 angefochten worden war, nahm das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - B** ********* am 13. Mai 2004 zurück; daraufhin wurde der insoweit anhängige Rechtsstreit (AN 11 K 04.267) übereinstimmend für erledigt erklärt (Einstellungsbeschluss vom 5. 8. 2004).
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