VGH Bayern - Beschluss vom 02.04.2003
22 ZB 03.229
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2; GG Art 28 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) Art. 3 Abs. 2; UVPG § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2003, 661
NVwZ 2003, 1280
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 01.198

Immissionsschutzrecht: Abwehranspruch einer Nachbargemeinde gegen die Genehmidung eines Steinbruchs

VGH Bayern, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 22 ZB 03.229

DRsp Nr. 2009/18419

Immissionsschutzrecht: Abwehranspruch einer Nachbargemeinde gegen die Genehmidung eines Steinbruchs

1. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, wobei weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung unberührt bleiben. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EG findet weiterhin die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung, wenn vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist (bis zum 14. März 1999) ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. 2. Der hier im Hinblick auf § 13, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anwendbare § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erklärt lediglich das Einvernehmen der Gemeinde für erforderlich, in deren Gebiet das Vorhaben, das den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildet, errichtet werden soll.