BVerwG - Urteil vom 13.12.2007
7 C 41.07
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 4 und Anhang 3.7 Spalte 2 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1266/06
VG Sigmaringen, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1845/04

Immissionsschutzrecht: Begriff Produktionsleistung von Gussteilen im Sinne von Nr. 3.7 des Anhangs zur 4. BImSchV

BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 7 C 41.07

DRsp Nr. 2008/1873

Immissionsschutzrecht: Begriff "Produktionsleistung von Gussteilen" im Sinne von Nr. 3.7 des Anhangs zur 4. BImSchV

»Der Begriff "Produktionsleistung von Gussteilen" im Sinne von Nr. 3.7 des Anhangs zur 4. BImSchV stellt auf die Rohgussmenge und nicht auf die Menge des verkaufsfertigen Gusses (sog. guter Guss) ab.«

Normenkette:

BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 4 und Anhang 3.7 Spalte 2 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr betriebene Stahlgießerei nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

Sie betreibt eine Stahlfeingießerei, die erstmals 1969 baurechtlich genehmigt wurde. In der Folgezeit - letztmals 1991 - wurden verschiedene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Änderungen der Anlage erteilt.