Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr betriebene Stahlgießerei nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt.
Sie betreibt eine Stahlfeingießerei, die erstmals 1969 baurechtlich genehmigt wurde. In der Folgezeit - letztmals 1991 - wurden verschiedene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Änderungen der Anlage erteilt.
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