I.
Das Landratsamt *************** **** untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Juli 2007 das Lagern von Abfällen jeglicher Art (insbesondere Straßenaufbruch, Bauschutt, Straßenfräsgut, Strommasten, Altholz und Betonmasten) auf dem Grundstück FlNr. ***** der Gemarkung ******* (Nr. 1). Ferner verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, sämtliche auf diesem Grundstück gelagerten oder in sonstiger Weise vorhandenen Abfälle bis spätestens 3. August 2007 zu beseitigen (Nr.
Die Antragstellerin erhob Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und stellte dort Antrag nach §
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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