VGH Bayern - Beschluss vom 24.10.2007
22 CS 07.2749
Normen:
BImSchG § 20 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 S 07.3408

Immissionsschutzrecht: Immissionsschutzrechtliche Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung; keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit; stillschweigende Duldung; behauptete Existenzgefahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 22 CS 07.2749

DRsp Nr. 2008/6533

Immissionsschutzrecht: Immissionsschutzrechtliche Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung; keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit; stillschweigende Duldung; behauptete Existenzgefahren

Normenkette:

BImSchG § 20 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Das Landratsamt *************** **** untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Juli 2007 das Lagern von Abfällen jeglicher Art (insbesondere Straßenaufbruch, Bauschutt, Straßenfräsgut, Strommasten, Altholz und Betonmasten) auf dem Grundstück FlNr. ***** der Gemarkung ******* (Nr. 1). Ferner verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, sämtliche auf diesem Grundstück gelagerten oder in sonstiger Weise vorhandenen Abfälle bis spätestens 3. August 2007 zu beseitigen (Nr. 2). Als Rechtsgrundlage wurde § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG angegeben. Die Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Die Antragstellerin erhob Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und stellte dort Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 11.9.2007).

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.