VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 14.11.1994
10 S 860/94
Normen:
BauGB § 30 ; BauNVO § 11 § 15 Abs. 1 S. 2 ; BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 6 ;
Fundstellen:
DVBl 1995, 255
GewArch 1995, 211
NVwZ-RR 1995, 509
ZUR 1995, 154
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3387/93

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Genehmigung einer Zementmahlanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 10 S 860/94

DRsp Nr. 2007/15449

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Genehmigung einer Zementmahlanlage

»1. Gefahren für Sachgüter sowie Nachteile, die von Immissionen (hier Staubniederschlag aus einer Zementmahlanlage) für die Nachbarschaft herbeigeführt werden können, sind im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich (schädliche Umwelteinwirkungen), wenn sie der Nachbarschaft nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit des Gebiets und des Rücksichtnahmegebots nicht zugemutet werden können. 2. Zur Steuerung der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit des Baugebiets (hier: Hafengebiet) durch Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22 = NVwZ 1993, 987). 3. Zur prognostischen Ermittlung und Beurteilung von Staubimmissionen (Staubniederschlag), die im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Zementmahlanlage in der Nachbarschaft hervorgerufen werden können. 4. Zur Rolle der TA Luft bei der prognostischen Ermittlung und Beurteilung nicht gesundheitsgefährdender Luftverunreinigungen in der gewerblichen Nachbarschaft einer emittierenden Anlage.«

Normenkette:

BauGB § 30 ; BauNVO § 11 § 15 Abs. 1 S. 2 ; BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 6 ;

Gründe:

I.